Diplomprüfungsordnung

 

der Hochschule Wismar,

Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung,

 

 

für den

Studiengang

 

Betriebswirtschaft

 

vom

24.09.1997

 

 

Aufgrund von § 2 Absatz 1 und von § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG -) vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293) hat der Akademische Senat der Hochschule Wismar, Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung, die folgende Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaft als Satzung erlassen:

 

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

I. Allgemeines

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang

§ 2 Prüfungsaufbau

§ 3 Bestehen oder Nichtbestehen

§ 4 Bildung der Fachnoten

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 6 Prüfungstermine

§ 7 Meldefristen und Fristüberschreitung

§ 8 Freiversuch

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 10 Wiederholung der Fachprüfungen und der Diplomarbeit

§ 11 Arten der Prüfungsleistungen

§ 12 Mündliche Prüfungen

§ 13 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

§ 14 Diplomarbeit

§ 15 Prüfungsausschuß

§ 16 Zentrales Prüfungsamt

§ 17 Prüfer und Beisitzer

§ 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 19 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

II. Diplom-Vorprüfung

§ 20 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

§ 21 Prüfungsvorleistungen

§ 22 Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

§ 23 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 24 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

§ 25 Prüfungsvorleistungen

§ 26 Art und Umfang der Diplomprüfung

§ 27 Zusatzfächer

§ 28 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

§ 29 Diplomgrad und Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 30 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 32 Übergangsbestimmungen

§ 33 Inkrafttreten

 

 

I. Allgemeines*)

 

§ 1

Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfaßt die theoretischen Studiensemester, ein praktisches Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, das nach drei Semestern mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Zum Studium gehören berufspraktische Ausbildungsabschnitte wie das Vorpraktikum und das praktische Studiensemester. Das Vorpraktikum im Umfang von zwölf Wochen, von denen mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Studiums abzuleisten sind, muß bis zum Ende des Grundstudiums nachgewiesen sein. Eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit oder Ausbildung wird angerechnet. Einzelheiten regelt die Ordnung für das Vorpraktikum als Anlage der Studienordnung.

(4) Im Hauptstudium, im sechsten Fachsemester, liegt das praktische Studiensemester. Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule Wismar geregelter, inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis mit einem Umfang von mindestens 20 Wochen abgeleistet wird. Die das praktische Studiensemester begleitenden Lehrveranstaltungen finden im Umfang von vier Semesterwochenstunden statt. Sie können als Blockveranstaltung durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann das praktische Studiensemester, soweit ausreichende Praxisstellen für einen Jahrgang nicht zur Verfügung stehen, mit Genehmigung der Kultusministerin durch gleichwertige Praxisprojekte teilweise ersetzt werden. Einzelheiten regelt die Ordnung für das praktische Studiensemester als Anlage der Studienordnung.

(5) Das achte Fachsemester dient vorrangig der Anfertigung der Diplomarbeit und der Ablegung der studienabschließenden Fachprüfungen sowie des Kolloquiums nach Maßgabe von

§ 14 Abs. 8 bis 10; daneben werden noch Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu zehn Semesterwochenstunden angeboten.

(6) Der Stundenumfang umfaßt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 154 Semesterwochenstunden (SWS), davon 84 SWS im Grundstudium und 70 SWS im Hauptstudium.

 

*) Die Diplomprüfungsordnung dient der Anwendung der Gesetze und der Gestaltung des Studiums auch im Hinblick auf die Gleichstellung von Frau und Mann. Soweit die folgenden Vorschriften geschlechtsspezifische Wortformen verwenden, gelten diese gleichermaßen für beide Geschlechter.

 

§ 2

Prüfungsaufbau

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit mit Kolloquium.

(2) Fachprüfungen setzen sich aus Prüfungsleistungen (§ 11 ff.) zusammen. In einer Fachprüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Prüfungsleistungen erbracht werden; sie kann auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.

(3) Eine Fachprüfung umfaßt das Prüfungsfach oder das fächerübergreifende Prüfungsgebiet, dessen Durchdringung oder hinreichende Beherrschung vom Kandidaten verlangt werden muß, um das Studium mit Erfolg fortsetzen oder abschließen zu können. Das Prüfungsfach oder Prüfungsgebiet einer Fachprüfung ist vom Umfang so festzulegen, daß sein Bestehen zur Voraussetzung eines Weiterstudiums im Studiengang oder eines erfolgreichen Abschlusses gemacht werden kann.

(4) Fachprüfungen für die Diplom-Vorprüfung werden in der Regel studienbegleitend abgenommen, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches in dem für das Grundstudium vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind (vorgezogene Fachprüfungen). Die überwiegende Anzahl der Fachprüfungen für die Diplomprüfung wird im Block nach Abschluß aller Lehrveranstaltungen abgelegt (Blockprüfung). Sie können ausnahmsweise studienbegleitend abgelegt werden, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind. Der Anteil an der Blockprüfung muß jedoch überwiegen.

(5) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung wird nach Maßgabe der §§ 21 und 25 vom Nachweis bestimmter Prüfungsvorleistungen abhängig gemacht; Prü-fungsvorleistungen bestehen in der Regel aus Leistungsnachweisen. Ein Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß dieser Diplomprüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung auf mindestens ausreichendem Niveau; eine weitergehende Benotung findet nicht statt. Ein Leistungsnachweis ersetzt keine Prüfungsleistung und unterliegt nicht den Regeln des § 10. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird in der Regel durch einen Leistungsnachweis nachgewiesen. Inhalt und Umfang der Leistungsnachweise sind in den §§ 21 und 25 festgelegt; Abweichungen von den §§ 11 bis 13 sind zulässig.

 

§ 3

Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das praktische Studiensemester erfolgreich abgeschlossen ist, sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden und die Diplomarbeit einschließlich des Kolloquiums mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, so erhält der Kandidat hierüber vom Prüfungsausschuß einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung oder die Diplomarbeit wiederholt werden können. Es ist insbesondere auf die Folgen des § 67 Abs. 1 Nr. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) hinzuweisen.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht bestanden und will er das Studium nicht, nicht sofort oder nicht an der Hochschule Wismar fortsetzen, so wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

 

§ 4

Bildung der Fachnoten

(1) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (vgl. §§ 22 u. 26). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend

bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend

(2) Für die Bildung der Gesamtnote (§§ 23 und 28) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Besteht eine Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Fachnote.

§ 5

Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1,0; 1,3

= sehr gut =

eine hervorragende Leistung;

1,7; 2,0; 2,3

= gut =

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

2,7; 3,0; 3,3

= befriedigend =

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

3,7; 4,0

= ausreichend =

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5,0

= nicht ausreichend =

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

§ 6

Prüfungstermine

(1) Die Diplom-Vorprüfung soll spätestens bis zum Ende des dritten Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll spätestens innerhalb des achten Fachsemesters abgeschlossen werden. Sie kann vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Prüfungsvorleistungen (§ 2 Abs. 5) erbracht worden sind.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt spätestens sechs Wochen vorher die Prüfungstermine und macht sie durch Aushang bekannt. Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung sind in jedem Semester während des Prüfungszeitraumes in der vorlesungsfreien Zeit anzubieten. Mehrere zu Blockprüfungen zusammengefaßte Fachprüfungen sind so zu organisieren, daß sie innerhalb von acht Wochen abgeschlossen sein können.

(3) Der Kandidat ist rechtzeitig über Art und Zahl der nach den §§ 20 ff. und 24 ff. erforderlichen Prüfungsvorleistungen und der zu absolvierenden Fachprüfungen mit den ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, sowie über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit zu informieren. Ihm sind weiterhin für jede Fachprüfung die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben. Zu diesem Zweck erhält der Student bei Aufnahme des Studiums eine Prüfungskarte, auf der alle von ihm zu erbringenden Prüfungselemente terminlich vermerkt werden. Die Prüfungskarte wird nach jedem Prüfungstermin vom Prüfungsausschuß mit einem Sichtvermerk versehen.

(4) Dem Kandidaten ist bekanntzugeben, wann unter Berücksichtigung aller Fristüberschreitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten in der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung die Rechtsfolge des § 67 Abs. 1 Nr. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) einsetzt.

 

§ 7

Meldefristen und Fristüberschreitung

(1) Der Kandidat hat sich zu einer Prüfung im Sinne von § 19 Abs. 3 zu melden. Für die Meldung zur Prüfung wird jeweils eine Frist gesetzt, die sich nach dem jeweiligen Prüfungstermin richtet. Zwischen dem Ende der Meldefrist und dem Beginn der Prüfung müssen mindestens vier Wochen liegen.

(2) Überschreitet der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen die vom Prüfungsausschuß gemäß § 19 Abs. 3 festgelegten Fristen zur Meldung für die Diplom-Vorprüfung um mehr als ein Semester oder zur Meldung für die Diplomprüfung um mehr als zwei Semester, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Fachprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Für die einzelnen Fachprüfungen gelten die Meldetermine der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung als spätester Termin im Sinne von Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für eine nicht zum vorgesehenen Termin begonnene Diplomarbeit. Versäumnisgründe, die der Student nicht zu vertreten hat, sind dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so ist von ihm ein neuer Termin anzuberaumen, der dem Studenten schriftlich mitzuteilen ist.

(3) Der Akademische Senat der Hochschule Wismar erläßt eine Satzung, die die vom Kandidaten nicht zu vertretenden Gründe im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 2 Landeshochschulgesetz

(LHG) sowie Grundsätze zur Glaubhaftmachung und angemessenen Fristverlängerung bestimmt.

 

§ 8

Freiversuch

(1) Hat ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium die gesamte Diplom-Vorprüfung innerhalb der Regeldauer des Grundstudiums oder die gesamte Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erstmals vollständig abgelegt, so gilt die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in den Fachprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde, als nicht unternommen (Freiversuch). Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.

(2) Der Kandidat hat dem Prüfungsausschuß schriftlich mitzuteilen, daß er von dem Freiversuch gemäß Absatz 1 Satz 1 Gebrauch machen will. Die Erklärung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur ersten Fachprüfung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Der Freiversuch wird nur dann anerkannt, wenn am Ende der Regeldauer des Grundstudiums oder am Ende der Regelstudienzeit festgestellt wird, daß der Kandidat die Voraussetzungen für den Freiversuch im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung erfüllt hat. Die Anerkennung des Freiversuchs führt dazu, daß sich die Zahl der Versuche einer nicht bestandenen Fachprüfung erhöht. Näheres regelt § 10 Abs. 4.

(3) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Kandidat nachweislich wegen längerer Krankheit oder aus einem anderen triftigen Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist es erforderlich, daß der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(4) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für den Studiengang, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(5) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern unberücksichtigt, wenn der Kandidat während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war und nachweislich am ordnungsgemäßen Studium in erheblichem Maße gehindert war.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 4 setzt die Nichtberücksichtigung eine Beurlaubung vom Studium gemäß § 65 Abs. 3 LHG voraus. Satz 1 gilt nicht für Studienabschnitte, die im Rahmen von Kooperationsverträgen mit ausländischen Hochschulen im Ausland absolviert werden.

(7) Der Antrag auf Nichtberücksichtigung von Zeiten bezüglich des Freiversuches ist bei dem Prüfungsausschuß zu stellen.

 

§ 9

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Kann der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die für die Ablegung von Fachprüfungen und die Anfertigung der Diplomarbeit festgelegten Fristen nicht einhalten, hat er dieses rechtzeitig zusammen mit einem Antrag auf Terminverschiebung über das Zentrale Prüfungsamt dem Prüfungsausschuß anzuzeigen. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuß den Grund an, so wird ein neuer Termin anberaumt, der dem Kandidaten vom Zentralen Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt wird; dies ist der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern der anerkannte Grund dem nicht entgegensteht. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 innerhalb von 14 Tagen vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 10

Wiederholung der Fachprüfungen und der Diplomarbeit

(1) Eine nicht bestandene Fachprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet.

(2) Besteht eine nicht bestandene Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, sind nur die mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen, wenn andere Prüfungsleistungen derselben Fachprüfung mit mindestens "gut" (2,0) bewertet wurden. Im anderen Falle sind alle Prüfungsleistungen der Fachprüfung zu wiederholen.

(3) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung ist zulässig, wenn

  1. ein besonderer Härtefall vorliegt oder
  2. der Kandidat mindestens die Hälfte aller bis dahin in der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung abzulegenden Fachprüfungen mit wenigstens "befriedigend" (§ 4 Abs. 1) bestanden hat, wobei nicht mehr als zwei Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und zwei Fachprüfungen der Diplomprüfung zum zweiten Mal wiederholt werden können, oder
  3. er nur eine Fachprüfung nicht bestanden hat.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen.

(4) Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung liegt auch dann vor, wenn eine im Rahmen eines Freiversuches (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2) abgelegte Fachprüfung nicht bestanden worden ist und ein vierter Versuch erforderlich wird. Die Anerkennung einer im Rahmen des vierten Versuches bestandenen vorgezogenen Fachprüfung der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit wird abgelehnt, wenn der Kandidat die Voraussetzungen des Freiversuches nicht bis zum Ende der Regelstudienzeit erfüllt hat. In diesem Fall ist der Kandidat gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 LHG zu exmatrikulieren.

(5) Die Wiederholungsprüfung ist im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen. Für einzelne Fachprüfungen gelten die Wiederholungstermine der jeweiligen Diplom-Vor- oder Diplomprüfung als spätester Termin im Sinne von Satz 1. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Diplomarbeit, die "ausreichend" (4,0) und besser bewertet wurde, ist nicht zulässig. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit der in § 14 Abs. 3 Satz 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

 

§ 11

Arten der Prüfungsleistungen

(1) Soweit die §§ 22 und 26 nicht andere kontrollierbare, nach gleichen Maßstäben bewertbare, Prüfungsleistungen (alternative Prüfungsleistungen) vorsehen, können Prüfungsleistungen

    1. als mündliche Prüfungen (§ 12) und
    2. schriftlich als Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 13)

erbracht werden. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-choice-Verfahren sind ausgeschlossen.

(2) Alternative Prüfungsleistungen können unter anderem

- Referate,

- Rechnerprogramme,

- Projektarbeiten,

- Rollenspiele,

- Diskussionsleitungen,

- Kolloquien und

- sonstige schriftliche Arbeiten

sein.

(3) Macht der Kandidat vor Beginn der Prüfungsleistung glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten durch den Prüfungsausschuß gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.

(4) Sind für die in §§ 21, 22, 25 und 26 dargestellten Prüfungsleistungen Wahlmöglichkeiten für die Prüfungsart vorgesehen, so kann der Prüfer zwischen den aufgeführten Möglichkeiten auswählen. Die Studenten sind mit Beginn der Lehrveranstaltungen im jeweiligen Fach (spätestens 4 Wochen nach Veranstaltungsbeginn) über die für sie geltende Prüfungsart und Umfang in Kenntnis zu setzen. Die Auswahl der Prüfungsart und des Umfanges wird vom Prüfer für alle Kandidaten einheitlich vorgenommen; sie bedarf vor Bekanntgabe der Bestätigung durch den Prüfungsausschuß.

 

§ 12

Mündliche Prüfungen

(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen des Prüfungsgebietes verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt.

(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat mindestens 15 und höchstens 45 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(5) Kandidaten, die sich an einem späteren Prüfungstermin, nicht jedoch im selben Prüfungsabschnitt der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten.

 

§ 13

Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über notwendiges Grundlagenwissen verfügt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten sind im Falle einer Wiederholungsprüfung von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Die Bearbeitungszeit für Klausurarbeiten darf 120 Minuten nicht unterschreiten und 300 Minuten nicht überschreiten.

 

 

§ 14

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die das Fachhochschulstudium abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von einem Professor oder einer anderen nach § 14 Abs. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) prüfungsberechtigten Person ausgegeben und betreut werden, soweit diese an der Hochschule Wismar in einem für einen Studiengang des Fachbereiches Wirtschaft relevanten Bereich tätig ist. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule Wismar durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses.

(3) Auf Antrag wird dem Kandidaten rechtzeitig unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des § 7 festgelegten Termine ein Thema für die Diplomarbeit zugeteilt. Die Vergabe des Themas erfolgt über den Prüfungsausschuß. Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit machen. Der Zeitpunkt der Ausgabe sowie das Thema sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe zurückgegeben werden. Ein Thema für die Diplomarbeit wird von Amts wegen ausgegeben, wenn ein Kandidat, der alle Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden hat, nach der letzten Fachprüfung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Vorschlag für das Thema einreicht.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt drei Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. In begründeten Fällen kann auf Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens vier Wochen verlängert werden.

(6) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungsamt der Hochschule Wismar in drei Exemplaren abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Eine nicht fristgemäß eingereichte Arbeit ist mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten.

(7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten, von denen einer Professor des Fachbereiches Wirtschaft der Hochschule Wismar sein muß. Der Betreuer der Diplomarbeit ist einer der Prüfer. Die Prüfer werden vom Prüfungsausschuß bestimmt. Die einzelne Bewertung ist gemäß § 5 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Prüfer wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten unter entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 gebildet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Der Kandidat hat seine Diplomarbeit in einem Kolloquium zu verteidigen. Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Kandidaten erst nach der Verteidigung unter Berücksichtigung ihres Ergebnisses mitzuteilen.

(9) Die Verteidigung der Diplomarbeit wird einer Kommission, deren Vorsitzender vom Prüfungsausschuß festgelegt wird, zur Bewertung übergeben. Der Kommission gehören die nach Abs. 7 bezeichneten Prüfer an. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 45 Minuten. Das Kolloquium ist hochschulöffentlich, es sei denn, der Kandidat widerspricht.

(10) Die Note des Kolloquiums ergibt sich unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Sie geht mit einem Anteil von 25 % in die Note für die Diplomarbeit ein. Wird das Kolloquium mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, führt das zu einer insgesamt "nicht ausreichenden" (5,0) Bewertung der Diplomarbeit. In diesem Fall sind die Diplomarbeit mit einem neuen Thema und das Kolloquium zu wiederholen.

 

§ 15

Prüfungsausschuß

(1) Durch Beschluß des Fachbereichsrates wird für alle Studiengänge ein gemeinsamer Prüfungsausschuß bestellt. Der Prüfungsausschuß ist für alle das Prüfungsverfahren betreffende Aufgaben und Entscheidungen des Prüfungswesens sowie für die weiteren durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig. Zur Erledigung der in § 16 Abs. 2 genannten Aufgaben und Entscheidungen steht ihm das Zentrale Prüfungsamt zur Verfügung.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, davon vier Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Studenten. Ist kein wissenschaftlicher Mitarbeiter vorhanden, so fällt dieser Sitz der Gruppe der Professoren zu. Für jedes der Mitglieder ist bei Bestellung ein Ersatzmitglied aus der jeweiligen Gruppe zu bestellen. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger bestellt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.

(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem zuständigen Fachbereichsrat bestellt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Ersatzmitglieder bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren sein. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Professor mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei materiellen Prüfungsentscheidungen, insbesondere über das Bestehen und Nichtbestehen und über die Anrechnung von Studienzeiten sowie Prüfungs- und Studienleistungen, kein Stimmrecht. An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Das Rektorat der Hochschule Wismar legt den Bericht des Prüfungsausschusses in geeigneter Weise offen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen beizuwohnen; ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich im selben Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Ersatzmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß ist wegen persönlicher Beteiligung aufgeschlossen, wer

  1. über den Kandidaten das Sorgerecht hat,
  2. zu dem Kandidaten in einer engen persönlichen Beziehung steht oder wirtschaftliche Beziehungen unterhält.

(8) Der Prüfungsausschuß überträgt die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle widerruflich mit Ausnahme der Entscheidung über Widersprüche auf seinen Vorsitzenden.

 

§ 16

Zentrales Prüfungsamt

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß § 15 Abs. 1 ist das Zentrale Prüfungsamt der Hochschule Wismar für die Organisation der Diplom-Vorprüfungs- und Diplomprüfungsverfahren zuständig.

(2) Das Zentrale Prüfungsamt hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bekanntgabe der Prüfungstermine und Meldefristen für die Prüfungen,
  2. Fristenkontrolle der Prüfungstermine gemäß § 15 Landeshochschulgesetz,
  3. Anfertigung und Ausgabe der individuellen Prüfungskarten gemäß § 6 Abs. 3,
  4. Führung der Prüfungsakten,
  5. Koordination der Prüfungstermine und Aufstellung von entsprechenden Prüfungsplänen für Prüfer, Beisitzer und Prüfungsaufsichten,
  6. Ausgabe und Entgegennahme der Anträge auf Zulassung zu vorgezogenen Fachprüfungen, Prüfungsabschnitten, zur Blockprüfung und zur Diplomarbeit,
  7. Entgegennahme der Anträge auf Zulassung zu Prüfungen in Zusatzfächern gemäß § 27,
  8. Erteilung der Zulassung zu Prüfungen gemäß Nr. 6,
  9. Bekanntgabe des konkreten Prüfungstermins und der Namen der Prüfer an den Kandidaten,
  10. Unterrichtung der Prüfer über die Prüfungstermine,
  11. Aufstellung von Listen der Kandidaten eines Prüfungstermins,
  12. Überwachung der Bewertungsfristen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 7 Satz 5,
  13. Entgegennahme des Antrages auf Zuweisung eines Themas für die Diplomarbeit,
  14. Zustellung des Themas der Diplomarbeit an den Kandidaten,
  15. Entgegennahme der fertiggestellten Diplomarbeit,
  16. Benachrichtigung der Kandidaten über das Prüfungsergebnis,
  17. Ausfertigung und Aushändigung von Zeugnissen, Diplomurkunden und Bescheiden gemäß § 3 Abs. 3 und 4.

§ 17

Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Das Zentrale Prüfungsamt macht sie rechtzeitig bekannt. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und andere nach § 14 Abs. 4 Landeshochschulgesetz (LHG ) prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Der Beisitzer darf den Kandidaten weder befragen noch seine Prüfungsleistung beurteilen. Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen einen Prüfer oder mehrere Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 15 Abs. 6 und 7 entsprechend.

§ 18

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertig-keitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in demselben Studiengang erbracht wurden. Bei derselben Anzahl von theoretischen Studiensemestern im Grundstudium wird in diesem Fall die Diplom-Vorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Hochschule Wismar Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Wismar im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fern-studien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach-, Ingenieur-, Ingenieurhoch- und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(4) Einschlägige praktische Studiensemester und berufspraktische Tätigkeiten werden ange-rechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Noten-systeme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuß. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreter zu hören.

 

§ 19

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung kann nur ablegen, wer

    1. aufgrund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife oder aufgrund einer durch Rechtsvorschrift, insbesondere §§ 62, 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Zugangsprüfung; Einstufungsprüfung) oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule Wismar eingeschrieben ist und
    2. ein ordnungsgemäßes Studium nach Maßgabe der Studienordnung absolviert hat und
    3. ein Vorpraktikum gemäß § 1 Abs. 3 abgeleistet hat und
    4. die Prüfungsvorleistungen für die jeweiligen Fachprüfungen (§§ 21 und 25) erbracht hat.

(2) Die Zulassung zu einer Fachprüfung setzt voraus, daß der Kandidat im letzten Semester vor der jeweiligen Fachprüfung an der Hochschule Wismar eingeschrieben war.

(3) Die Zulassung zu einer Fachprüfung ist innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Meldefrist (§ 7 Abs. 1) schriftlich unter Verwendung des dafür bestimmten Formblattes bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

  1. eines der in Absatz 1 genannten Zeugnisse,
  2. der Nachweis einer berufspraktischen Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 3, jedoch erst bei der Anmeldung zur letzten Fachprüfung im Rahmen des Vordiploms,
  3. der Nachweis der erforderlichen Prüfungsvorleistungen (§§ 21 und 25),
  4. der Nachweis über die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Studienordnung,
  5. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen,
  6. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung einer Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung in demselben oder einem fachverwandten Studiengang an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland,
  7. im Falle mündlicher Prüfungsleistungen eine Erklärung darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung ist verbindlich; er kann schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen und ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Versäumt der Kandidat die Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, hat der Kandidat den Prüfungsausschuß unverzüglich zu unterrichten und die Versäumnisgründe glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so ist von ihm ein neuer Termin anzuberaumen, der dem Studenten schriftlich mitzuteilen ist.

(4) Die Zulassung zu einer Fachprüfung ist zu versagen, wenn

  1. die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat in demselben oder in einem verwandten Studiengang an einer Fachhochschule entweder die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung oder die entsprechende Fachprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
  4. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch mit dem Überschreiten der Fristen für die Meldung zu oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung oder der entsprechenden Fachprüfung verloren hat.

(5) Der Kandidat gilt als zur Diplom-Vorprüfung oder zur Diplomprüfung gemeldet, wenn er sich zum letzten Teil der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung gemäß Abs. 3 gemeldet hat.

 

II. Diplom-Vorprüfung

 

§ 20

Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Studienganges, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung wird in der Regel studienbegleitend im Anschluß an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt. Sie soll vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden.

 

§ 21

Prüfungsvorleistungen

(1) Zur Diplom-Vorprüfung wird nur zugelassen, wer die in Anlage 1 bezeichneten Prüfungsvorleistungen erbracht hat.

(2) Die Diplom-Vorprüfung kann nur abgeschlossen werden, wenn das in § 1 Abs. 3 geforderte Vorpraktikum erbracht worden ist.

 

§ 22

Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den in Anlage 2 aufgeführten Fachprüfungen.

(2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen, die aufgrund der Studienordnung für das betroffene Studienfach angeboten werden.

 

§ 23

Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Für die Diplom-Vorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 4 entsprechend.

(2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung erhält der Kandidat unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält.

 

 

III. Diplomprüfung

§ 24

Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Die überwiegende Zahl der Fachprüfungen der Diplomprüfung wird im achten Fachsemester als Blockprüfung abgenommen, die restlichen Fachprüfungen werden studienbegleitend im Anschluß an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums durchgeführt. Die Diplom-prüfung wird mit der Diplomarbeit und dem dazugehörigen Kolloquium abgeschlossen.

 

§ 25

Prüfungsvorleistungen

(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung kann nur ablegen, wer in demselben Studiengang die Diplom-Vorprüfung an der Hochschule Wismar oder an einer anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder eine gemäß § 18 Abs. 2 und 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat. Auf Antrag können in Ausnahmefällen Fachprüfungen der Diplomprüfung auch dann abgelegt werden, wenn zur vollständigen Diplom-Vorprüfung höchstens zwei Fachprüfungen fehlen. Über den Antrag, der beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.

Das praktische Studiensemester ist spätestens bis zur Ausgabe des Themas der Diplomarbeit nachzuweisen.

(2) Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer die in Anlage 3 aufgeführten Prüfungsvorleistungen erbracht hat.

 

§ 26

Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. den Fachprüfungen und

2. der Diplomarbeit mit dem Kolloquium.

Die Fachprüfungen setzen sich aus den in Anlage 4 angegebenen Prüfungsleistungen zusammen.

(2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen, die aufgrund der Studienordnung für das betroffene Studienfach angeboten werden.

(4) Der Kandidat wird zum Kolloquium nur zugelassen, wenn er sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung und das praktische Studiensemester erfolgreich absolviert hat.

 

§ 27

Zusatzfächer

Der Kandidat kann sich einer Fachprüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Fachprüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

 

§ 28

Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

(1) Die Gesamtnote errechnet sich entsprechend § 4 aus den Fachnoten gemäß § 26 und der Note der Diplomarbeit (einschließlich Kolloquium) . Die Fachnoten gehen mit einem Anteil von 80 %, die Diplomarbeit mit Kolloquium mit einem Anteil von 20 % in die Gesamtnote ein.

(2) Bei hervorragenden Leistungen gemäß § 5 kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

(3) Über die bestandene Diplomprüfung erhält der Kandidat unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis. In das Zeugnis sind Studiengang, die Fachnoten der Diplomprüfung, das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung aufzunehmen. Auf Antrag des Kandidaten können das Ergebnis der Fachprüfungen in den Zusatzfächern (§ 27) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Auf Antrag des Kandidaten ist in einem Beiblatt zum Zeugnis die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl) des Studienganges anzugeben.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(5) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Fachbereichssprecher des Fachbereiches Wirtschaft zu unterzeichnen.

 

§ 29

Diplomgrad und Diplomurkunde

(1) Ist die Diplomprüfung bestanden, wird der akademische Grad "Diplom-Kauffrau (Fachhochschule)", abgekürzt durch "Dipl.-Kffr. (FH)" bzw. "Diplom-Kaufmann (Fachhochschule)", abgekürzt durch "Dipl.-Kfm. (FH)", verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet. Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Fachbereichssprecher des Fachbereiches Wirtschaft unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule Wismar versehen.

 

 

IV. Schlußbestimmungen

§ 30

Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten für die Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat und für die Fachprüfung entsprechend berichtigt und die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, daß er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für "nicht ausreichend" und die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung für "nicht bestanden" erklärt werden.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 31

Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist an das Zentrale Prüfungsamt zu richten.

§ 32

Übergangsbestimmungen

(1) Grundsätzlich gilt diese Diplomprüfungsordnung erstmalig für die Prüfung von Kandidaten, bei deren Immatrikulation sie bereits in Kraft getreten war. Für vor diesem Zeitpunkt immatrikulierte Kandidaten findet diese Diplomprüfungsordnung ausnahmsweise Anwendung, wenn der Kandidat dieses beantragt. Der Antrag ist an den Prüfungsausschuß zu richten und beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich. Nach der alten Prüfungsordnung erbrachte Prüfungsleistungen werden in diesem Fall angerechnet.

(2) Bisher erlassene und vorläufig genehmigte Hochschulprüfungsordnungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Diplomprüfungsordnung außer Kraft; sie finden jedoch weiterhin Anwendung auf Kandidaten, die vor Inkrafttreten dieser Diplomprüfungsordnung mit dem Studium im jeweiligen Studiengang begonnen haben, soweit sie nicht einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 stellen.

(3) Kandidaten, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Grundstudium befinden, legen die Diplom-Vorprüfung nach der bei ihrer Immatrikulation geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser Prüfungsordnung, ab.

 

 

§ 33

Inkrafttreten

Die vorliegende Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern in Kraft.

 

 

Angefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Hochschule Wismar, Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung, vom 18. September 1997 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22. September 1997.

Wismar, den 24. September 1997

 

 

Der Rektor der Hochschule Wismar,

Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung,

 

 

 

 

Professor Dr. Simmen


Anlagen zur Diplomprüfungsordnung Betriebswirtschaft