Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen


der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design


vom 19. Juli 2004


Aufgrund von § 2 Absatz 1 und von § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 5. Juli 2002 (GVOBL M-V S. 398) hat der Akademische Senat der Hochschule Wismar, University of Business, Technology and Design, die folgende Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen als Satzung erlassen.

*I n h a l t s v e r z e i c h n i s*

1. Allgemeines

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang
§ 2 Prüfungsaufbau
§ 3 Bestehen oder Nichtbestehen
§ 4 Bildung der Modulnoten
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 6 Vergabe von Credits
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Meldefristen und Fristüberschreitung
§ 9 Freiversuch, Wiederholung der Modulprüfungen und der Bachelor-Thesis
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Arten der Prüfungsleistungen
§ 12 Mündliche Prüfungen
§ 13 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 14 Projektarbeiten
§ 15 Bachelor-Thesis und Kolloquium
§ 16 Prüfungsausschuss
§ 17 Zentrales Prüfungsamt
§ 18 Prüfer und Beisitzer
§ 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 20 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

II. Bachelor-Prüfung

§ 21 Zweck und Durchführung der Bachelor-Prüfung
§ 22 Prüfungsvorleistungen
§ 23 Art, Umfang und Gegenstand der Bachelor-Prüfung
§ 24 Zusatzmodule
§ 25 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis und Zeugnisergänzung
§ 26 Hochschulgrad und Bachelorurkunde

III. Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Inkrafttreten

ANLAGEN

Anlage 1 Prüfungsplan
Anlage 2 Diploma Supplement
Anlage 3 Besondere Bestimmungen


I. Allgemeines *

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang

(1) Die Regelstudienzeit wird in der Anlage 3 geregelt. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, eine integrierte Praxisphase und die Prüfungen, einschließlich der Bachelor-Thesis.

(2) Alle Lehrveranstaltungen sind zu Modulen zusammengefasst. Module bezeichnen einen Verbund von sinnvoll aufeinander bezogenen bzw. aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen, die sich einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt widmen. Die Module können in Ausnahmefällen blockweise angeboten werden. In jedem Modul ist eine studienbegleitende Modulprüfung abzulegen. Entsprechend dem ECTS richtet sich die Zahl der Credits, die für ein Modul oder die Bachelor-Thesis mit dem dazugehörigen Kolloquium vergeben wird, nach der jeweils für einen durchschnittlich begabten Kandidaten regelmäßig zugrunde zu legenden Arbeitsbelastung. Die gesamte Arbeitsbelastung des Kandidaten beträgt im Semester 900 Stunden. Dieser Zeitaufwand entspricht 30 Credits. Credits werden in ganzen Zahlen vergeben.

(3) Der Studieninhalt orientiert sich an der Studienordnung. Diese enthält die detaillierte Beschreibung der Module.

(4) In das Studium sind Fachexkursionen als fachwissenschaftliche Veranstaltungen integriert, die als eigenständige Lehrveranstaltungen außerhalb der Hochschule angeboten werden können. Der Gesamtumfang wird in der Anlage 3 geregelt.

(5) Zur Ergänzung der Ausbildung und Erhöhung des Anwendungsbezugs sind integrierte Praxisphasen als Unternehmenspraktikum in das Studium eingeordnet. Sie sind bis zum Beginn der Bachelor-Thesis abzuschließen und sollen in engem zeitlichem Zusammenhang in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden. Der Umfang ist in der Anlage 3 geregelt. Ein wesentlicher Teil der integrierten Praxisphase sollte ins Ausland gelegt werden.

(6) Während des Studiums können Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen absolviert werden. Die Anrechnung der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.


§ 2
Prüfungsaufbau

(1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus Modulprüfungen, der integrierten Praxisphase, den Exkursionen und der Bachelor-Thesis mit Kolloquium.

(2) Modulprüfungen können jeweils aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen (§ 11 ff.) bestehen. In einer Modulprüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Prüfungsleistungen erbracht werden; sie kann auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen. Die Anzahl der Prüfungen wird in der Anlage 1 geregelt.

(3) Eine Modulprüfung umfasst das Prüfungsfach oder das fächerübergreifende Prüfungsgebiet, dessen Durchdringung oder hinreichende Beherrschung vom Kandidaten verlangt werden muss, um das Studium mit Erfolg fortsetzen oder abschließen zu können.

(4) Modulprüfungen werden grundsätzlich studienbegleitend abgenommen, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches in dem für das Studium vorgesehenen vollen Umfang vermittelt worden sind. Prüfungen, die ein Modul abschließen, sind bis zum Beginn des Folgesemesters anzubieten.

(5) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung wird nach Maßgabe des § 22 vom Nachweis bestimmter Prüfungsvorleistungen abhängig gemacht; Prüfungsvorleistungen bestehen in der Regel aus Leistungsnachweisen. Ein Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß dieser Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Bachelor-Prüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung auf mindestens ausreichendem Niveau; eine weitergehende Benotung findet nicht statt. Ein Leistungsnachweis ersetzt keine Prüfungsleistung und unterliegt nicht den Regeln des § 9. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird in der Regel durch einen Leistungsnachweis nachgewiesen. Inhalt und Umfang der Leistungsnachweise sind im § 22 festgelegt; Abweichungen von den §§ 11 bis 14 sind zulässig.


§ 3
Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn die integrierte Praxisphase und die Exkursionen erfolgreich abgeschlossen, sämtliche Modulprüfungen der Bachelor-Prüfung bestanden und die Bachelor-Thesis einschließlich des Kolloquiums mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn jede ihrer Prüfungsleistungen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet ist. Dies gilt auch für die Bachelor-Thesis und das Kolloquium.

(3) Hat der Kandidat eine Modulprüfung nicht bestanden oder wurde die Bachelor-Thesis schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, so erhält der Kandidat hierüber vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung oder die Bachelor-Thesis wiederholt werden können. Es ist insbesondere auf die Folgen des § 17 Abs. 6 Nr. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) hinzuweisen.

(4) Hat der Kandidat die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, und will er das Studium nicht, nicht sofort oder nicht an der Hochschule Wismar fortsetzen, so wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelor-Prüfung nicht bestanden ist.


§ 4
Bildung der Modulnoten

(1) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung gemäß der Credits in der Anlage 1.

			Summe (Prüfungsleistungen * CR)
Modulnote = ---------------------------------------------------------
				(Summe der CR)
Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet:

(2) Besteht eine Modulprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die erzielte Note des Moduls.


§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:


§ 6
Vergabe von Credits

(1) Die Vergabe von Credits richtet sich nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Das ECTS dient der quantitativen Anrechnung der sich aus dieser Prüfungsordnung für den Kandidaten ergebenden Gesamtbelastung.

(2) Credits werden für die in der Anlage 1 vorgesehenen Module, die integrierte Praxisphase, die Exkursionen und die Bachelor-Thesis mit dem dazugehörigen Kolloquium vergeben.

(3) Die Vergabe von Credits setzt das Bestehen der jeweiligen Modulprüfung, die erfolgreiche Durchführung der integrierten Praxisphase und der Exkursionen oder das Bestehen der Bachelor-Thesis mit dem dazugehörigen Kolloquium voraus.


§ 7
Prüfungstermine

(1) Die Bachelor-Prüfung soll spätestens bis zum Ende der Regelstudienzeit abgeschlossen sein. Sie kann vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht worden sind.

(2) Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. Der Prüfungsausschuss bestimmt spätestens sechs Wochen vorher die Prüfungstermine und macht sie durch Aushang bekannt. Die Modulprüfungen sind in jedem Semester unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit anzubieten.

(3) Der Kandidat ist rechtzeitig über Art und Zahl der nach den § 22 erforderlichen Prüfungsvorleistungen und der zu absolvierenden Modulprüfungen mit den ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, sowie über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelor-Thesis zu informieren. Ihm sind ebenso für jede Modulprüfung die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben.

(4) Dem Kandidaten ist bekannt zu geben, wann unter Berücksichtigung aller Fristüberschreitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten in der Bachelor-Prüfung die Rechtsfolge des § 17 Abs. 6 Nr. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) einsetzt.


§ 8
Meldefristen und Fristüberschreitung

(1) Der Kandidat hat sich zu einer Prüfung gemäß § 20 Abs. 3 zu melden. Für die Meldung zur Prüfung wird jeweils eine Frist gesetzt, die sich nach dem jeweiligen Prüfungstermin richtet. Zwischen dem Ende der Meldefrist und dem Beginn der Prüfung müssen mindestens vier Wochen liegen.

(2) Überschreitet der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen die vom Prüfungsausschuss gemäß § 20 Abs. 3 festgelegten Fristen zur Meldung für seine letzte Modulprüfung um mehr als zwei Semester oder legt er die Prüfung zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Modulprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Für die einzelnen Modulprüfungen gelten die Meldetermine der Bachelor-Prüfung als spätester Termin im Sinne von Satz 1. Satz 1 gilt entsprechend für eine nicht zum vorgesehenen Termin begonnene Bachelor-Thesis. Versäumnisgründe, die der Studierende nicht zu vertreten hat, sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so ist von ihm ein neuer Termin anzuberaumen, der dem Studierenden schriftlich mitzuteilen ist. Bei den Versäumnisgründen im Sinne von Satz 3 sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit zu berücksichtigen.

(3) Auf Antrag des Kandidaten können Auslands- und Sprachstudienaufenthalte und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Unberücksichtigt bleibt ein Auslandsstudium bis zu 2 Semestern, ein Sprachsemester bis zu einem Semester, wenn der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für einen Studiengang, in dem er diese Regelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenen Umfang besucht und je Semester mindestens 10 Credits erworben hat. Ferner können Fachsemester, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, wenn der Kandidat während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig und nachweislich am ordnungsgemäßern Studium in erheblichem Maße gehindert war. Über den Antrag des Kandidaten entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Unabhängig von Absatz 2 Satz 3 kann der zuständige Prüfungsausschuss unter Würdigung der Ursachen für die Verzögerung des Studiums Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 zulassen, wenn der Kandidat nach Inanspruchnahme der Studienberatung eine vom Prüfungsausschuss befürwortete Konzeption für die Beendigung des Studiums innerhalb von zwei Semestern vorlegt.


§ 9
Freiversuch, Wiederholung der Modulprüfungen und der Bachelor-Thesis

(1) Erstmals nicht bestandene Modulprüfungen gelten als dann nicht unternommen, wenn sie zu den in der Anlage 1 vorgesehenen Regelprüfungsterminen abgelegt werden (Freiversuch). Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Für die Bachelor-Thesis gilt Absatz 10.

(2) Eine zu den in der Anlage 1 vorgesehenen Regelprüfungsterminen bestandene Prüfungsleistung der Bachelor-Prüfung kann zur Notenverbesserung erneut abgelegt werden. Der Freiversuch bestandener Prüfungsleistungen ist nur auf Klausuren und Stehgreife anwendbar. Die erstmals bestandene Prüfungsleistung gilt mit der Meldung zur Prüfung als nicht unternommen.

(3) Die Wiederholung einer im Rahmen der Freiversuchsregelung abgelegten Modulprüfung hat zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erfolgen.

(4) Ist ein Kandidat aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Wahrnehmung eines Freiversuchs gehindert, sind die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so ist von ihm ein neuer Termin anzuberaumen, der dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen ist. Bei den Hindernisgründen im Sinne von Satz 1 sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit zu beachten.

(5) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann unabhängig vom Freiversuch einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung unabhängig vom Freiversuch ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet. Die Wiederholungsprüfung ist nur zum nächsten regulären Prüfungstermin nach Ablauf des jeweiligen Prüfungsverfahrens zulässig, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Für die Bachelor-Thesis gilt Absatz 10.

(6) Besteht eine nicht bestandene Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, sind nur die mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen.

(7) Eine Wiederholung einer Modulprüfung liegt auch dann vor, wenn eine im Rahmen eines Freiversuches (Absatz 1) abgelegte Modulprüfung nicht bestanden worden ist und ein dritter Versuch erforderlich wird.

(8) Eine zweite Wiederholung kann für in der Anlage 3 zu bestimmenden Ausnahmefälle und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

(9) Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt die Modulprüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Der für das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Studierenden ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Der Krankheit des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund an, so wird ein neuer Termin anberaumt, der dem Studierenden schriftlich mitgeteilt wird; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern der anerkannte Grund dem nicht entgegensteht.

(10) Die Bachelor-Thesis und das Kolloquium können bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Bachelor-Thesis, die "ausreichend" (4,0) und besser bewertet wurde, ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet. Die Vergabe muss alsbald, spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bachelor-Thesis beim Prüfungssauschuss beantragt werden. Eine Rückgabe des Themas der Bachelor-Thesis ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Bachelor-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(11) Werden die Termine und Fristen für Prüfungen beziehungsweise Prüfungswiederholungen gemäß der Absätze 3, 5, 8 und 9 versäumt, gilt die Modulprüfung bzw. Bachelor-Thesis als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Studierenden ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Der Krankheit des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund an, so wird ein neuer Termin anberaumt, der dem Studierenden schriftlich mitgeteilt wird; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern der anerkannte Grund dem nicht entgegensteht. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.


§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Kann der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die für die Ablegung von Modulprüfungen und die Anfertigung der Bachelor-Thesis festgelegten Fristen nicht einhalten, hat er dieses rechtzeitig zusammen mit einem Antrag auf Terminverschiebung über das Zentrale Prüfungsamt dem Prüfungsausschuss anzuzeigen. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Der Krankheit des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund an, so wird ein neuer Termin anberaumt, der dem Kandidaten vom Zentralen Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt wird; dies ist der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern der anerkannte Grund dem nicht entgegensteht. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. Bei den Versäumnisgründen im Sinne von Satz 3 sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit zu berücksichtigen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann verlangen, dass die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 innerhalb von 14 Tagen vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 11
Arten der Prüfungsleistungen

(1) Soweit § 23 nicht andere kontrollierbare, nach gleichen Maßstäben bewertbare, Prüfungsleistungen (alternative Prüfungsleistungen) vorsieht, können Prüfungsleistungen

  1. 1. als mündliche Prüfungen (§ 12) und
  2. 2. schriftlich als Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 13) und/oder
  3. 3. Projektarbeiten (§ 14)
erbracht werden.

(2) Alternative Prüfungsleistungen können unter anderem

sein.

(3) Ein Referat ist im Lehr- bzw. Lernzusammenhang der Lehrveranstaltungen zu halten. Es umfasst die eigenständige systematische Aufarbeitung eines Themas oder Themengebietes der jeweiligen Lehrveranstaltung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur. In einem kurzen Vortrag von 15 Minuten bis 30 Minuten soll die Diskussion über die entsprechende Thematik eröffnet und vertieft werden.

(4) Eine experimentelle Arbeit umfasst die theoretische Vorbereitung, den Aufbau und die Durchführung eines Experiments sowie die schriftliche Darstellung der Arbeitsschritte, des Versuchsablaufs und der Ergebnisse des Experiments.

(5) Ein Entwurfsprojekt ist eine selbständige, i.d.R. grafisch dargestellte Lösung einer Entwurfsaufgabe. Es dient der entwerferischen und praktischen Ausbildung innerhalb der Hochschule. Ein Entwurfsprojekt wird in der Regel über einen zuvor festgelegten Zeitraum bearbeitet. Es kann als Gruppen- oder Einzelarbeit vorgelegt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der zu bewertende Beitrag des Einzelnen als individuelle Prüfungsleistung abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Der Stegreif ist die unbetreute Bearbeitung einer kleinen Aufgabenstellung ( Entwurf ), die in einem Zeitraum von höchstens einer Woche zu bearbeiten ist und deren Ergebnis in einem Kolloquium präsentiert oder in einer oder mehreren Veranstaltungen kritisch reflektiert wird.

(7) Macht der Kandidat vor Beginn der Prüfungsleistung glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten durch den Prüfungsausschuss gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen. Für chronisch kranke Kandidaten gelten diese Vorschriften sinngemäß.

(8) Sind für die in den §§ 22 und 23 dargestellten Prüfungsleistungen Wahlmöglichkeiten für die Prüfungsart vorgesehen, so kann der Prüfer zwischen den aufgeführten Möglichkeiten auswählen. Die Studierenden sind mit Beginn der Lehrveranstaltungen im jeweiligen Fach (spätestens 4 Wochen nach Veranstaltungsbeginn) über die für sie geltende Prüfungsart und deren Umfang in Kenntnis zu setzen. Die Auswahl der Prüfungsart und des Umfangs wird vom Prüfer für alle Kandidaten einheitlich vorgenommen, sie bedarf vor Bekanntgabe der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss. Für chronisch Kranke gelten die Vorschriften sinngemäß.


§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen des Prüfungsgebietes verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt.

(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat mindestens 15 und höchstens 45 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Prüfer.

(5) Kandidaten, die sich an einem späteren Prüfungstermin, nicht jedoch im selben Prüfungsabschnitt der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten.


§ 13
Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über notwendiges Grundlagenwissen verfügt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten sind in der Regel, zumindest aber im Fall einer Wiederholungsprüfung, von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Die Bearbeitungszeit für Klausurarbeiten darf 90 Minuten nicht unterschreiten und 300 Minuten nicht überschreiten.


§ 14
Projektarbeiten

(1) Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei soll der Kandidat nachweisen, dass er an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten kann.

(2) Projektarbeiten sind in der Regel, mindestens aber im Fall einer Wiederholungsprüfung, von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich als arithmetisches Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(3) Die Bearbeitungszeit für Projektarbeiten beträgt in der Regel höchstens sechs Monate. Für die Festlegung dieser Bearbeitungszeit gilt § 11 Abs. 8.

(4) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar sein und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.


§ 15
Bachelor-Thesis und Kolloquium

(1) Die Bachelor-Thesis ist eine Prüfungsarbeit, die das Studium abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Bachelor-Thesis kann von einem Professor oder einer anderen nach § 36 Abs. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) prüfungsberechtigten Person ausgegeben und betreut werden, soweit diese an der Hochschule Wismar im Studiengang tätig ist. Soll die Bachelor-Thesis in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule Wismar durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Auf Antrag wird dem Kandidaten rechtzeitig unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des § 8 festgelegten Termine ein Thema für die Bachelor-Thesis zugeteilt. Die Vergabe des Themas erfolgt über den Prüfungsausschuss. Der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Bachelor-Thesis machen. Der Zeitpunkt der Ausgabe sowie das Thema sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und auf Antrag zurückgegeben werden. Der für die Rückgabe geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zuständigen Prüfer. Ein Thema für die Bachelor-Thesis wird von Amts wegen ausgegeben, wenn ein Kandidat, der die in der Anlage 1 für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie das Praktikum vorgesehenen Credits erworben hat, nach der letzten Modulprüfung nicht innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für das Thema einreicht.

(4) Die Bachelor-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Thesis und deren Verlängerung werden in der Anlage 3 geregelt. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelor-Thesis sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelor-Thesis eingehalten werden kann.

(6) Die Bachelor-Thesis ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungsamt der Hochschule Wismar in drei Exemplaren abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Soweit für die Bachelor-Thesis die Anfertigung von Modellen, Zeichnungen oder anderen künstlerischen Arbeiten erforderlich ist, sind diese im Original mit je zwei fotografischen Abbildungen des Objekts abzuliefern. Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Eine nicht fristgemäß eingereichte Arbeit ist mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten.

(7) Die Bachelor-Thesis ist von zwei Prüfern zu bewerten, von denen einer Professor der Hochschule Wismar sein muss. Der Betreuer der Bachelor-Thesis ist einer der Prüfer. Die Prüfer werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die einzelnen Bewertungen sind gemäß § 5 vorzunehmen und von jedem Prüfer einzeln schriftlich zu begründen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Prüfer wird die Note der Bachelor-Thesis aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten unter entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 gebildet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Der Kandidat hat seine Bachelor-Thesis in einem Kolloquium zu verteidigen. Die Bewertung der Bachelor-Thesis ist dem Kandidaten erst nach der Verteidigung unter Berücksichtigung ihres Ergebnisses mitzuteilen.

(9) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis wird einer Kommission, deren Vorsitzender vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, zur Bewertung übergeben. Der Kommission gehören die nach Abs. 7 bezeichneten Prüfer an. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Das Kolloquium ist hochschulöffentlich, es sei denn, der Kandidat widerspricht.

(10) Die Note des Kolloquiums ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Sie geht mit einem Anteil von 25 % in die Note für die Bachelor-Thesis ein. Wird das Kolloquium "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, führt das zu einer Gesamtbewertung "nicht ausreichend" (5,0). In diesem Falle sind die Bachelor-Thesis mit einem neuen Thema und das Kolloquium zu wiederholen.


§ 16
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird durch Beschluss des Fachbereiches gebildet. Er ist für alle das Prüfungs­verfahren betreffende Aufgaben und Entscheidungen des Prüfungswesens sowie für die weiteren durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig. Zur Erledigung der in § 17 Abs. 2 genannten Aufgaben und Entscheidungen steht ihm das Zentrale Prüfungsamt zur Verfügung.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Studierenden. Die Zusammensetzung wird in der Anlage 3 geregelt. Ist kein wissenschaftlicher Mitarbeiter vorhanden, so fällt dieser Sitz der Gruppe der Professoren zu. Für jedes der Mitglieder ist bei Bestellung ein Ersatzmitglied aus der jeweiligen Gruppe zu bestellen. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt 1 Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger bestellt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.

(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem zuständigen Fachbereichsrat bestellt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Ersatzmitglieder bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei materiellen Prüfungsentscheidungen, insbesondere über das Bestehen und Nichtbestehen und über die Anrechnung von Studienzeiten sowie Prüfungs- und Studienleistungen, kein Stimmrecht. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachlor-Thesis sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Das Rektorat der Hochschule Wismar legt den Bericht des Prüfungsausschusses in geeigneter Weise offen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplanes und der Prüfungsordnung.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen beizuwohnen; ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich im selben Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Ersatzmitglieder unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss ist wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wer
1. über den Kandidaten das Sorgerecht hat
2. zu dem Kandidaten in einer engen persönlichen Beziehung steht oder wirtschaftliche Beziehungen unterhält.

(8) Der Prüfungsausschuss überträgt die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle widerruflich mit Ausnahme der Entscheidung über Widersprüche auf seinen Vorsitzenden.


§ 17
Zentrales Prüfungsamt

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses gemäß § 16 Abs. 1 ist das Zentrale Prüfungsamt der Hochschule Wismar für die Organisation des Prüfungsverfahren zuständig.

(2) Das Zentrale Prüfungsamt hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bekanntgabe des Prüfungszeitraumes und der Meldefristen für die Prüfungen,

2. Fristenkontrolle der Prüfungstermine gemäß § 37 Landeshochschulgesetz,

3. Führung der Prüfungsakten,

4. Koordination der Prüfungstermine und Aufstellung von entsprechenden Prüfungsplänen für Prüfer, Beisitzer und Prüfungsaufsichten,

5. Ausgabe und Entgegennahme der Anträge auf Zulassung zu Modulprüfungen und zur Bachelor-Thesis,

6. Erteilung der Zulassung zu Prüfungen gemäß Nr. 5,

7. Aufstellung von Listen der Kandidaten eines Prüfungstermins,

8. Überwachung der Bewertungsfristen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 15 Abs. 7 Satz 6,

9. Entgegennahme des Antrages auf Zuweisung eines Themas für die Bachelor- Thesis,

10. Zustellung des Themas der Bachelor-Thesis an den Kandidaten,

11. Entgegennahme der fertiggestellten Bachelor-Thesis,

12. Benachrichtigung der Kandidaten über das Prüfungsergebnis,

13. Ausfertigung und Aushändigung von Zeugnissen, Bachelorurkunden und Bescheiden gemäß § 3 Abs. 3 und 4.


§ 18
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Zu Prüfern und Beisitzern dürfen nur Professoren und andere nach § 36 Abs. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) prüfungsberechtigte Personen bestellt werden. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelor-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Der Beisitzer darf den Kandidaten weder befragen noch seine Prüfungsleistung beurteilen. Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Der Kandidat kann für die Bachelor-Thesis und die mündlichen Prüfungen einen Prüfer oder mehrere Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Die Namen der Prüfer sind dem Kandidaten rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 16 Abs. 6 und 7 entsprechend.


§ 19
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in demselben Studiengang erbracht wurden. Soweit die Bachelor-Prüfung Fächer nicht enthält, die an der Hochschule Wismar Gegenstand der Bachelor-Prüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist oder durch ECTS-Punkte nachgewiesen wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Wismar im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie multimedial gestützter Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können angerechnet werden.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten -soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreter zu hören.


§ 20
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Bachelor-Prüfung kann nur ablegen, wer 1.
aufgrund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife oder aufgrund einer durch Rechtsvorschrift, insbesondere §§ 19 und 20 Landeshochschulgesetz (LHG) (Zugangs­prü­fung; Einstufungsprüfung) oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung für denselben Bachelor-Studiengang an der Hochschule Wismar eingeschrieben ist und
2. ein Studium nach Maßgabe der Studienordnung absolviert hat und
3. die Prüfungsvorleistungen für die jeweiligen Modulprüfungen (§ 22) erbracht hat.


(2) Die Zulassung zu einer Modulprüfung setzt voraus, dass der Kandidat in dem Semester, in dem er sich zu einer Modulprüfung meldet, in demselben Bachelor-Studiengang an der Hochschule Wismar eingeschrieben ist


(3) Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Meldefrist und Form bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag auf Zulassung zu den Modulprüfungen sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:
1. eines der in Absatz 1 genannten Zeugnisse,
2. der Nachweis der erforderlichen Prüfungsvorleistungen ( § 22),
3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Modulen gemäß der Studienordnung,
4. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen,
5. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung einer Bachelor-Prüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland einmalig oder endgültig nicht bestanden wurden und dass auch kein entsprechendes Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule anhängig ist und
6. im Falle mündlicher Prüfungsleistungen eine Erklärung darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.


Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Der Antrag auf Zulassung zu einer Modulprüfung ist verbindlich; er kann schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen und ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.


(4) Die Zulassung zu einer Modulprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 3 nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Kandidat in demselben oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule entweder die Bachelor-Prüfung oder die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.


II. Bachelor-Prüfung

§ 21
Zweck und Durchführung der Bachelor-Prüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelor-Studienganges. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Die Bachelor-Prüfung wird mit der Bachelor-Thesis und dem dazugehörigen Kolloquium abgeschlossen.


§ 22
Prüfungsvorleistungen

(1) Die Bachelor-Prüfung kann nur abgeschlossen werden, wenn alle in Anlage 1 aufgeführten Prüfungsvorleistungen erbracht worden sind.

(2) Die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsvorleistungen sind Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den in dieser Anlage bezeichneten Modulprüfungen.

(3) Die Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Thesis und zum Kolloquium werden in der Anlage 3 geregelt.


§ 23
Art, Umfang und Gegenstand der Bachelor-Prüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus

* den Modulprüfungen und

* der Bachelor-Thesis einschließlich des Kolloquiums gemäß § 15.

(2) Die Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule des Bachelor-Studiums, deren Umfang und Art, sind der Anlage 1 zu entnehmen.

(3) Die Modulprüfungen setzen sich aus den in der Anlage 1 angegebenen Prüfungsleistungen zusammen.

(4) Gegenstand der Modulprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(5) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen, die aufgrund der Studienordnung für das betroffene Studienfach angeboten werden.

(6) Der Kandidat wird zum Kolloquium nur zugelassen, wenn er sämtliche anderen Prüfungsleistungen erfolgreich abgelegt hat.


§ 24
Zusatzmodule

(1) Der Kandidat kann sich einer Prüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.


§ 25
Bildung der Gesamtnote, Zeugnis und Zeugnisergänzung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich entsprechend § 4 aus den Modulnoten gemäß § 23 und der Note der Bachelor-Thesis (einschließlich Kolloquium) . Die Modulnoten gehen mit einem Anteil von 90 %, die Bachelor-Thesis mit Kolloquium mit einem Anteil von 10 % in die Gesamtnote ein. Darüber hinaus können weitere Regelungen in der Anlage 3 aufgenommen werden.

(2) Für die Bildung der Gesamtnote gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.

(3) Bei hervorragenden Leistungen gemäß § 5 kann das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt werden.

(4) Über die bestandene Bachelor-Prüfung erhält der Kandidat unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache. In das Zeugnis sind der Studiengang, der gewählte Studienschwerpunkt, die Modulnoten der Bachelor-Prüfung, das Thema der Bachelor-Thesis und deren Note sowie die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung aufzunehmen. Auf Antrag des Kandidaten können das Ergebnis der Prüfungen in den Zusatzmodulen (§ 28) und die bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Auf Antrag des Kandidaten ist in einem Beiblatt zum Zeugnis die Notenverteilung des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl) des Studienganges anzugeben.

(5) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(6) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan des Fachbereiches zu unterzeichnen.

(7) Mit dem Zeugnis erhält der Kandidat eine Zeugnisergänzung („Diploma Supplement“) gemäß Anlage 2, aus der die internationale Einordnung des bestehenden Abschlusses hervorgeht. Das Diploma Supplement enthält insbesondere die folgenden Angaben in englischer Sprache:
1. Identifizierende Angaben zur Person der Absolventin oder des Absolventen

2. Identifizierende Angaben zur mit dem Abschluss erworbenen Qualifikation und zum Fachbereich

3. Angaben zur Ebene des Abschlusses innerhalb des deutschen Bildungssystems, Zugangsvoraussetzungen und Dauer des Studienprogramms

4. Angaben zur Form des Studiums, zu Studieninhalten und Studienerfolg

5. Angaben zum Status der Qualifikation (Zugang zu weiteren Studien, Promotion, berufliche Qualifikationsmöglichkeiten)

6. Ergänzende Angaben zum Studium der Absolventin oder des Absolventen (z.B. integriertes Auslandsstudium)

7. Angaben zur Ausstellung des Ergänzungstextes (Datum, Stelle)

8. Einordnung des Fachbereichs der Hochschule Wismar in das nationale Hochschulsystem.


§ 26
Hochschulgrad und Bachelorurkunde

(1) Ist die Bachelor-Prüfung bestanden, wird der erste berufsqulifizierende Abschluss verliehen.
Fächergruppe
Abschlussbezeichnung
Gestaltung
Bachelor of Arts (B.A.)
Ingenieurwissenschaften
Nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs:
Bachelor of Science (B.Sc.)
oder
Bachelor of Engineering (B.Eng.)
Rechtswissenschaften
Bachelor of Laws (LL.B)
Wirtschaftswissenschaften
nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs:
Bachelor of Arts (B.A.)
oder
Bachelor of Science (B.Sc.)
Die genaue Bezeichnung für den Bachelorgrad regelt die Anlage 3.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält der Kandidat die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. Die Bachelorurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan des Fachbereiches unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule Wismar versehen.


III. Schlussbestimmungen

§ 27
Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten für die Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, und für die Modulprüfung entsprechend berichtigt und die Bachelor-Prüfung für "nicht bestanden" erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Bachelor-Thesis.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für "nicht ausreichend" und die Bachelor-Prüfung für "nicht bestanden" erklärt werden.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelor-Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.


§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist an das Zentrale Prüfungsamt zu richten.


§ 29
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmalig für die Prüfung von Kandidaten, die im Wintersemester 2004/2005 für den Bachelor-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen an der Hochschule Wismar eingeschrieben werden.

(2) Die vorliegende Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kraft.

(3) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Hochschule Wismar vom 17.06.2004 sowie der Genehmigung des Rektors vom 19.07.2004 sowie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 13 Abs. 2 LHG (Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom xx. yy. 2004, Az. VII 301 a 3152-03/010).




Wismar, den 19.07.2004



Der Rektor
der Hochschule Wismar
Professor Dr. Norbert Grünwald